LSG Bayern - Beschluss vom 07.05.2010
L 17 U 133/10 B PKH
Normen:
SGG § 173; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 5022/09

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen PKH-Beschwerdeverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 07.05.2010 - Aktenzeichen L 17 U 133/10 B PKH

DRsp Nr. 2010/11506

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen PKH-Beschwerdeverfahren

Das PKH-Prüfungsverfahren dient nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO; sein Zweck erschöpft sich in der finanziellen Ermöglichung der Prozessführung oder der Prozessabwehr. Daraus folgt, dass für das PKH-Bewilligungsverfahren weder Prozesskostenhilfe gewährt noch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden darf. Aus diesen Gründen scheiden auch eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe und eine Anwaltsbeiordnung für das PKH-Beschwerdeverfahren aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.02.2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 173; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114;

Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob dem Antragsteller für das beim Sozialgericht Bayreuth (SG) geführte Eilverfahren S 11 U 5022/09 ER Prozesskostenhilfe zu bewilligen war. Das zugrundeliegende Eilverfahren (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 07.05.2010, L 17 U 129/10 B ER) betrifft die Frage, ob die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, die von ihr wegen Beiträgen betriebene Zwangsvollstreckung zu unterlassen.