LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 12.01.2012
L 15 AS 305/11 B
Normen:
SGB I § 46 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 3; SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 127 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 12.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1090/10

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren des sozialgerichtlichen Verfahrens

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen L 15 AS 305/11 B

DRsp Nr. 2012/7745

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren des sozialgerichtlichen Verfahrens

Der Grundsatz, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann, schließt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. August 2011 wird aufgehoben.

Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. in H. bewilligt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 46 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 3; SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 127 Abs. 4;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Osnabrück vom 12. August 2011, mit dem sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Klageverfahren S 24 AS 1090/10 abgelehnt worden ist. Gegenstand der zur Hauptsache erhobenen Klage ist die Zahlung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Höhe von 726,30 EUR, die zur Tilgung von Darlehen einbehalten worden sind.