Der Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. August 2011 wird aufgehoben.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. in H. bewilligt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (
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