Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge wird als unzulässig abgelehnt.
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