Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Erwerb von Vermögen nach der Bewilligung, Berücksichtigung einer für eine Immobilie verwendeten Abfindung
LSG Thüringen, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen L 6 SF 121/05
DRsp Nr. 2008/17080
Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Erwerb von Vermögen nach der Bewilligung, Berücksichtigung einer für eine Immobilie verwendeten Abfindung
Nach dem Erwerb erheblichen Vermögens durch eine Partei nach Bewilligung von PKH ist die Zahlung aller bereits fällig gewordener Kosten aus dem nunmehr erworbenen Vermögen anzuordnen. Hat ein Beteiligter nach der PKH-Gewährung eine Abfindung erhalten und für den Anbau seines Hauses verwendet, so muss er sich jedoch nicht so behandeln lassen, als stünde der Abfindungsbetrag noch zur Verfügung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]