Die Beschwerde des Klägers vom 12. September 2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10. August 2007 wird zurückgewiesen.
I. Im beim Sozialgericht München unter dem Aktenzeichen S 46 AL 181/04 anhängigen Hauptverfahren macht der Kläger und Beschwerdeführer eine Beschwer durch eine zu Unrecht verkürzte Anspruchsdauer ihm zustehenden Arbeitslosengeldes geltend.
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