Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.06.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Provisionen auf Honorarerlöse gemäß der Vereinbarung im Agenturvertrag vom 19.01.2009 für alle Werke der Beklagten zu zahlen, die durch Vermittlung der Klägerin veröffentlicht worden sind oder in Zukunft veröffentlicht werden, insbesondere für solche Werke der Buchreihen "D" und "B", sowie für solche Werke, die nicht unter Vermittlung der Klägerin veröffentlicht wurden, aber bis zum 23.07.2012 im Q Verlag erschienen sind.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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