Der Kläger verlangt eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag.
Wegen des Parteivortrages und der Anträge erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 04.01.2001 (Bl. 141 ff. d.A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Entscheidungen der Prüfungsausschüsse, die eine Prämierung des Verbesserungsvorschlags des Klägers abgelehnt hätten, seien nur auf offenbare Unbilligkeit hin zu überprüfen; eine solche offenbare Unbilligkeit liege nicht vor. Darüber hinaus seien die Entscheidungen der Prüfungsausschüsse auch in der Sache zutreffend. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.
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