Die Revisionen des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2011 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor der Entscheidung des Landessozialgerichts die Berufungen zurückgewiesen und im Tenor der Entscheidung des Sozialgerichts vom 17. Juli 2008 die Klagen abgewiesen werden.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist die Gewährung von "Pflegegeld" für die Zeit vom 28.5.2004 bis 26.10.2005 nach dem
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