BSG - Beschluss vom 30.07.2015
B 3 P 12/15 B
Normen:
SGGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 3293/14
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 P 1652/12

Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe IIIGrundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheVoraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs

BSG, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen B 3 P 12/15 B

DRsp Nr. 2015/15828

Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe III Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch fordert nach ständiger Rechtsprechung des BSG das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnen ist, einen dadurch beim Berechtigten eingetretenen sozialrechtlichen Nachteil oder Schaden sowie die Möglichkeit, durch Vornahme einer Amtshandlung des Trägers den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe III für die Zeit vom 1.3.2010 bis 30.9.2014.