Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 6. August 2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I für die Zeit von Januar 2010 bis Juni 2011 und der Pflegestufe II von Juli 2011 bis Januar 2012 für die am 31. Januar 2012 verstorbene Ehefrau des Klägers S. A ... Zum Zeitpunkt des Todes lebten sie in häuslicher Gemeinschaft.
Die bei der Beklagten versicherte Ehefrau des Klägers litt unter einem fortgeschrittenen Gallenblasenkarzinom, festgestellt während eines stationären Aufenthaltes in der Kreisklinik R. vom 18. Dezember 2009 bis 10. Januar 2010. Am 31. Januar 2012 ist sie verstorben.
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