I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 13.10.2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 09.09.2009 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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