LSG Bayern - Urteil vom 28.10.2009
L 2 P 50/08
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 4; SGB XI § 15 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 15 Abs. 3 Nr. 1; SGB XI § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 13.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 P 67/08

Anspruch auf Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung; Ermittlung der Pflegestufe; berücksichtigungsfähige Verrichtungen für den Zeitaufwand für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung

LSG Bayern, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen L 2 P 50/08

DRsp Nr. 2010/2236

Anspruch auf Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung; Ermittlung der Pflegestufe; berücksichtigungsfähige Verrichtungen für den Zeitaufwand für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung

Es ist nicht nachvollziehbar, wenn zu der mundgerechten Zubereitung des Mittagessens, für die ein Sachverständiger 6 Minuten für angemessen hält, noch weitere 15 Minuten für die Nahrungsaufnahme selbst hinzu kommen sollen, weil wegen eines ausgeprägten Misstrauens der Pflegebedürftigen, man serviere ihr vergiftetes Essen, eine Person beim Essen dabei sitzen und sie zum Essen auffordern muss. Dies ist keine Tätigkeit, die die Pflegeperson derart bindet, dass sie nebenbei nichts anderes machen könnte. Beispielsweise könnte sie zugleich selbst essen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 13.10.2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Klage gegen den Bescheid vom 09.09.2009 wird abgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 14 Abs. 4; SGB XI § 15 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 15 Abs. 3 Nr. 1; SGB XI § 37 Abs. 1;

Tatbestand: