Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin für die Dauer eines - noch durchzuführenden - Aufenthalts in der Türkei über die ersten sechs Wochen des Aufenthalts hinaus Pflegegeld nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zu zahlen hätte.
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