Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.04.2012 -
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Betriebsrente aufgrund der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.
Der am 16.05.1945 geborene Kläger trat zum 01.01.1992 von der T. O. Informationssysteme AG zur Beklagten über und stand bei dieser bis zum 31.12.1998 in einem Arbeitsverhältnis. Er erhielt eine Ruhegeldzusage, die sich zuletzt nach den "Bedingungen 1996 für individuelle Pensionszusagen" (BfIP 1996) richtete. In diesen hieß es u.a.:
"1 Leistungsumfang; Wartezeit
1.4. Scheidet der Mitarbeiter vor Eintritt des Versorgungsfalls aus den Diensten der T. AG aus, erlischt der Anspruch auf Versorgungsleistungen, sofern unabdingbare gesetzliche Vorschriften nichts anderes regeln. ...
2 Pension wegen Alters oder Invalidität
2.1. Voraussetzung für die Pensionszahlung ist, dass der Pensionsberechtigte
(1) aus den Diensten der T. AG ausgeschieden und
(2) bei seinem Ausscheiden wenigstens 60 Jahre alt oder dauernd mehr als 50 Prozent berufsunfähig ist und
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|