BSG - Beschluss vom 30.01.2020
B 9 V 40/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 53/16
SG Berlin, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 VG 130/13

Anspruch auf Opferentschädigung wegen der Folgen psychischer TraumataVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenErforderlichkeit einer weiteren Anhörungsmitteilung

BSG, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen B 9 V 40/19 B

DRsp Nr. 2020/3404

Anspruch auf Opferentschädigung wegen der Folgen psychischer Traumata Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Erforderlichkeit einer weiteren Anhörungsmitteilung

1. Wenn sich nach einer ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert, ist eine erneute Anhörung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG erforderlich.2. Dies ist auch der Fall, wenn ein Beteiligter nach einer Anhörungsmitteilung substantiiert neue Tatsachen vorträgt, die eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen erfordern.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. September 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H. A. als Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I