SG Marburg - Beschluss vom 21.02.2007
S 12 KA 37/07 ER
Normen:
NDO HE § 2 Abs. 2 § 3 Abs. 1 S. 1 § 3 Abs. 1 S. 1 § 3 Abs. 1 S. 2 ; SGB V § 73 Abs. 1 S. 2 § 95 Abs. 3 ; SGG § 86b Abs. 2 § 88 Abs. 1 S. 1 ;

Anspruch auf Notdienstteilnahme in anderem Notdienstbezirk in der vertragsärztlichen Versorgung

SG Marburg, Beschluss vom 21.02.2007 - Aktenzeichen S 12 KA 37/07 ER

DRsp Nr. 2007/21014

Anspruch auf Notdienstteilnahme in anderem Notdienstbezirk in der vertragsärztlichen Versorgung

1. Die Teilnahmeberechtigung nach § 95 Abs. 3 SGB V schließt eine Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst ein, da dieser zum Versorgungsauftrag gehört. Es ist zulässig, den Teilnahmeanspruch durch die Notdienstordnung auf die Teilnahme im eigenen Notdienstbezirk zu beschränken. Für die Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst in anderen Notdienstbezirken besteht lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung. 2. Begehrt der Vertragsarzt vom Gericht, im Vorhinein Vorgaben für die Ermessensausübung der Kassenärztlichen Vereinigung zu machen, so besteht hierauf grundsätzlich kein Anordnungsanspruch. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

NDO HE § 2 Abs. 2 § 3 Abs. 1 S. 1 § 3 Abs. 1 S. 1 § 3 Abs. 1 S. 2 ; SGB V § 73 Abs. 1 S. 2 § 95 Abs. 3 ;