LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.02.2014
L 10 R 1776/13
Normen:
SGB X § 45; SGB X § 48; SGB VI § 77 Abs. 2; SGB VI § 77 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2014, 470
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2049/11

Anspruch auf Neufeststellung einer Altersrente nach rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen L 10 R 1776/13

DRsp Nr. 2014/6173

Anspruch auf Neufeststellung einer Altersrente nach rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28.02.2013 wird zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 45; SGB X § 48; SGB VI § 77 Abs. 2; SGB VI § 77 Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rücknahme eines Rentenbescheids unter Neuberechnung der Rente für die Zukunft streitig.