BSG - Beschluss vom 27.01.2021
B 13 R 184/19 B
Normen:
SGB X § 44 Abs 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 58/18
SG Nordhausen, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 1258/15

Anspruch auf Nachzahlung einer neu berechneten RenteGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 27.01.2021 - Aktenzeichen B 13 R 184/19 B

DRsp Nr. 2021/3627

Anspruch auf Nachzahlung einer neu berechneten Rente Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 15. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Mit Urteil vom 15.5.2019, der Klägerin zugestellt am 24.6.2019, hat das Thüringer LSG einen Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung ihrer neu berechneten Rente auch für den Zeitraum vor dem 1.1.2010 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.7.2019 Beschwerde zum BSG eingelegt. Der Senat hat die Beschwerdefrist bis zum 24.9.2019 verlängert. Mit Schriftsätzen vom 19.9.2019, beim BSG eingegangen am 23.9.2019, und vom 18.11.2019, eingegangen am selben Tag, ist die Beschwerde begründet worden.

II