Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 15. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 15.5.2019, der Klägerin zugestellt am 24.6.2019, hat das Thüringer LSG einen Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung ihrer neu berechneten Rente auch für den Zeitraum vor dem 1.1.2010 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.7.2019 Beschwerde zum
II
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