LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.02.2014
L 11 R 4217/13 B
Normen:
SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 18.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1986/12

Anspruch auf nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2014 - Aktenzeichen L 11 R 4217/13 B

DRsp Nr. 2014/9842

Anspruch auf nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18.08.2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. für das Klageverfahren S 15 R 1986/12.

Die im Jahr 1965 geborene Klägerin leidet an einer Polytoxikomanie, rezidivierenden depressiven Störungen und einer chronischen Hepatitis. Die Klägerin begann nach dem Realschulabschluss verschiedene Ausbildungen als Assistentin für Umweltschutz, Tischlerin und Solartechnikassistentin, brach diese jedoch jeweils ab. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2000 arbeitslos und bezieht seit dem 01.05.2005 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Seit dem Jahr 2004 durchläuft die Klägerin eine Drogen - Substitutionstherapie.