BAG - Urteil vom 10.02.2009
3 AZR 622/07
Normen:
BetrAVG § 16; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (in der seit dem 1. Januar 1985 geltenden Fassung) § 20; BGB § 241; BGB § 242; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 286; GG Art. 14; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 314; ZPO § 320;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 02.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 677/06
ArbG Essen, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 331/06

Anspruch auf nachträgliche Anpassung laufender betrieblicher Leistungen nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes; Voraussetzungen für Verjährung und Verwirkung des Anspruchs

BAG, Urteil vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 622/07

DRsp Nr. 2009/24167

Anspruch auf nachträgliche Anpassung laufender betrieblicher Leistungen nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes; Voraussetzungen für Verjährung und Verwirkung des Anspruchs

1. Hält der Versorgungsempfänger eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG für unrichtig, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. 2. Dieser Erlöschenstatbestand verletzt nicht das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum des Klägers. Der Eigentumsschutz erstreckt sich zwar auf Betriebsrentenansprüche. Der Umfang der betrieblichen Altersversorgung und damit das geschützte Eigentum ergeben sich aber aus den getroffenen Vereinbarungen und aus den von den Vertragspartnern zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften. Der Gesetzgeber hat in § 16 BetrAVG für einen über die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts hinausgehenden Ausgleich der Geldentwertung gesorgt. Die dem Betriebsrentengesetz zu entnehmende Rügefrist ist integraler Bestandteil des Anpassungsanspruchs und stellt zumindest eine zulässige Inhaltsbestimmung iSd. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.