I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Mutterschaftsgeld zu gewähren hat.
Die Klägerin ist seit 1. August 1971 Verwaltungsangestellte bei der Stadt Kassel. Anläßlich der Geburt ihres ersten Kindes wurde sie für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis 30. Juni 1987 beurlaubt. Am 1. Juli 1987 nahm sie ihre Tätigkeit bei der Stadt Kassel wieder auf, beendete sie aber wegen einer erneuten Schwangerschaft mit Beginn der Mutterschutzfrist am 13. August 1987.
Ihren Antrag vom 14. Juli 1987 auf Mutterschaftsgeld lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 24. September 1987 und Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1988).
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