BSG - Beschluss vom 26.04.2022
B 12 KR 53/21 B
Normen:
SGB V § 6 Abs. 3a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 KR 453/21
SG Dortmund, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 346/20

Anspruch auf Mitgliedschaft in der gesetzlichen KrankenversicherungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 26.04.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 53/21 B

DRsp Nr. 2022/9827

Anspruch auf Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 6 Abs. 3a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat.

Der 1958 geborene, bis zum 21.7.2001 bei der Beklagten versicherte Kläger beantragte am 4.6.2019 wegen eines noch im Juni 2019 beginnenden Beschäftigungsverhältnisses seine (erneute) Mitgliedschaft bei der Beklagten. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf § 6 Abs 3a SGB V ab, weil der Kläger das 55. Lebensjahr vollendet habe und zuvor bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert gewesen sei (Bescheide vom 25.6.2019, 17.9.2019; Widerspruchsbescheid vom 14.1.2020).