I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21. April 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind der Grad der Behinderung (GdB) und der Anspruch auf Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Der 1948 geborene Kläger stellte am 29.08.2005 Antrag auf Feststellung einer Behinderung und des GdB und benannte als Gesundheitsstörungen Herzrhythmusstörungen und Diabetes mellitus Typ II.
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