LSG Bayern - Urteil vom 25.11.2010
L 15 SB 108/09
Normen:
SGG § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SB 235/07

Anspruch auf Merkzeichen aG nach dem SGB IX; Klagebefugnis bei fehlenden Verwaltungsentscheidungen

LSG Bayern, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen L 15 SB 108/09

DRsp Nr. 2011/7082

Anspruch auf Merkzeichen aG nach dem SGB IX; Klagebefugnis bei fehlenden Verwaltungsentscheidungen

Die Feststellung von Merkzeichen stellt einen von der Höhe des GdB unabhängigen Streitgegenstand dar. Eine Klage ist insoweit unzulässig, wenn bezüglich des Streitgegenstands Merkzeichen aG die für eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage notwendigen Verwaltungsentscheidungen fehlen, die im gerichtlichen Verfahren überprüft werden könnten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21. April 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig sind der Grad der Behinderung (GdB) und der Anspruch auf Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Der 1948 geborene Kläger stellte am 29.08.2005 Antrag auf Feststellung einer Behinderung und des GdB und benannte als Gesundheitsstörungen Herzrhythmusstörungen und Diabetes mellitus Typ II.