Das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 27. März 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. August 2005 werden aufgehoben, und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Kraftfahrzeughilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Kraftfahrzeugbeihilfe (Kfz.-Beihilfe) für den Kläger in der Form einer Leistung für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges.
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