LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.01.2013
L 1 R 83/11 ZVW
Normen:
KfzHV § 3 Abs. 3; KfzHV § 4 Abs. 1; KfzHV § 4 Abs. 2; KfzHV § 5; KfzHV § 6; SGB VI § 13; SGB VI § 16; SGB VI §§ 9ff; SGB IX § 33 Abs. 8 Nr. 1; SGG § 170 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Stendal, vom 27.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 195/05

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe; Gewährung einer Kraftfahrzeugbeihilfe für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges; Ausübung pflichtgemäßen Ermessens

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen L 1 R 83/11 ZVW

DRsp Nr. 2013/16891

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe; Gewährung einer Kraftfahrzeugbeihilfe für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges; Ausübung pflichtgemäßen Ermessens

Das nach § 13 SGB VI bei Leistungen zur Teilhabe auszuübende pflichtgemäße Ermessen erstreckt sich nicht auf das "Ob", sondern auf das "Wie" einer Leistung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 27. März 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. August 2005 werden aufgehoben, und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Kraftfahrzeughilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KfzHV § 3 Abs. 3; KfzHV § 4 Abs. 1; KfzHV § 4 Abs. 2; KfzHV § 5; KfzHV § 6; SGB VI § 13; SGB VI § 16; SGB VI §§ 9ff; SGB IX § 33 Abs. 8 Nr. 1; SGG § 170 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Kraftfahrzeugbeihilfe (Kfz.-Beihilfe) für den Kläger in der Form einer Leistung für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges.