Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.9.2018 geändert. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 8.5.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2013 rechtswidrig war. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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