SG Aachen, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 17/11
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IXAnforderungen an die Förderung einer Maßnahme auch außerhalb einer anerkannten Werkstatt für behinderte MenschenUnterscheidung zwischen einem Eingangsverfahren, einem Berufsbildungsbereich und einem Arbeitsbereich
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 474/12
DRsp Nr. 2017/11591
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IXAnforderungen an die Förderung einer Maßnahme auch außerhalb einer anerkannten Werkstatt für behinderte MenschenUnterscheidung zwischen einem Eingangsverfahren, einem Berufsbildungsbereich und einem Arbeitsbereich
Zu den Anforderungen an die Vergleichbarkeit einer als Leistung zur Teilhabe konkret absolvierten Maßnahme mit einer Maßnahme im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen.
1. Nur bei einem Vorliegen sachlicher Gründe ist die Förderung einer Maßnahme im Ermessenswege auch außerhalb einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen möglich, und zwar sofern die sonstigen Vorgaben des § 40SGB IX beachtet werden und im konkreten Fall das Ziel der gesetzlich vorgesehenen Förderung in gleicher Weise erreicht werden kann. Gleiches muss für § 41SGB IX gelten.2. Nur das Merkmal "anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen" ist verzichtbar, nicht jedoch die weiteren Voraussetzungen. Auch eine Maßnahme außerhalb einer anerkannten Werkstatt muss sich u.a. daran messen lassen, ob dort zwischen einem Eingangsverfahren, einem Berufsbildungsbereich und einem Arbeitsbereich unterschieden wird.
Tenor
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