Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 28. April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet der Klägerin auch ihre außergerichtlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben streitig.
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