LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 14.06.2012
L 7 AL 76/10
Normen:
SGB III § 97 Abs. 1; SGB III § 97 Abs. 2; SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AL 41/07

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Lösung vom bisherigen Beruf; Anwendbarkeit der im Rentenversicherungsrecht entwickelten Kriterien

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.06.2012 - Aktenzeichen L 7 AL 76/10

DRsp Nr. 2012/17552

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Lösung vom bisherigen Beruf; Anwendbarkeit der im Rentenversicherungsrecht entwickelten Kriterien

1. Die im Rentenversicherungsrecht von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Lösung vom erlernten Beruf sind im Leistungsrecht zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht anwendbar. 2. Ein von der Agentur für Arbeit aufgestellter Grundsatz nach vierjähriger Entfernung vom erlernten Beruf (zB. während der Kindererziehung) gelte ein Arbeitnehmer als ungelernte Arbeitskraft, ist dem Rehabilitationsrecht fremd. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 28. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet der Klägerin auch ihre außergerichtlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 97 Abs. 1; SGB III § 97 Abs. 2; SGB VI § 43;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben streitig.