LSG Bayern - Urteil vom 24.03.2010
L 20 R 579/08
Normen:
SGB IX § 33; SGB IX § 15; SGB VI § 11; SGB VI § 115; SGB VI § 16; SGB VI § 9;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 4319/07

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen

LSG Bayern, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen L 20 R 579/08

DRsp Nr. 2010/13221

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen

Ein Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 S. 3 SGB IX kommt offensichtlich nicht in Betracht, wenn der Versicherte die Ausbildung bereits aufgenommen hatte, bevor er überhaupt den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt hatte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.06.2008 wird aufgehoben.

Die Klage gegen den Bescheid vom 21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 33; SGB IX § 15; SGB VI § 11; SGB VI § 115; SGB VI § 16; SGB VI § 9;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.