LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.08.2015
L 14 AL 284/14
Normen:
SGB III § 102 Abs. 1; SGB III § 117 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 160 S. 2-3; SGB IX § 45 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 94/11

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer beruflichen WeiterbildungKein Anspruch auf Übergangsgeld bei Arbeitslosengeldanspruch

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2015 - Aktenzeichen L 14 AL 284/14

DRsp Nr. 2016/2528

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer beruflichen Weiterbildung Kein Anspruch auf Übergangsgeld bei Arbeitslosengeldanspruch

Zur Anspruchskonkurrenz von Arbeitslosengeld und Übergangsgeld bei einer Weiterbildungsmaßnahme.

Wurde vor der Aufnahme einer Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III wegen Arbeitslosigkeit bewilligt, ist eine wesentliche Änderung eingetreten mit der Folge, dass Arbeitslosengeld nunmehr nach § 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bei beruflicher Weiterbildung zu gewähren ist. Einem Anspruch auf Übergangsgeld steht § 160 S. 2 SGB III entgegen, der einen Anspruch auf Übergangsgeld nur dann vorsieht, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nicht besteht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. September 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 102 Abs. 1; SGB III § 117 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 160 S. 2-3; SGB IX § 45 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt anstelle des ihm für die Zeit vom 7. Januar 2009 bis zum 3. März 2011 gewährten Arbeitslosengeldes (Alg) die Gewährung von Übergangsgeld.