BSG - Urteil vom 20.03.2007
B 2 U 18/05 R
Normen:
SGB I § 39 Abs. 1 S. 1, 2 ; SGB IX § 33 Abs. 1 ; SGB VII § 26 Abs. 2 Nr. 2 § 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ; SGB X § 50 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 43
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 2127/03
SG Mannheim, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 1376/02

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Höhe der Teilförderung, Ermessen

BSG, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen B 2 U 18/05 R

DRsp Nr. 2007/14937

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Höhe der Teilförderung, Ermessen

Der Unfallversicherungsträger überschreitet die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens, wenn er die anhand der Referenzmaßnahme ermittelte Höchstgrenze der Teilförderungsleistung um den Betrag für den Aufwand vermindert, der durch die Förderung einer Maßnahme der Umschulung bis zu einem vorzeitigen Abbruch entstanden ist und danach die Teilförderung bemisst. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 39 Abs. 1 S. 1, 2 ; SGB IX § 33 Abs. 1 ; SGB VII § 26 Abs. 2 Nr. 2 § 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ; SGB X § 50 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten wegen der Höhe der Teilförderungsleistungen für eine Maßnahme der Teilhabe des Klägers am Arbeitsleben.