Die Beschwerde gegen Ziffer I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 9. September 2015 wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
IV.Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|