LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.06.2020
L 2 AS 2091/18
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 19 Abs. 1 S. 1; SGB I § 66; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 78 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1848/18

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIUnzulässigkeit der Klage gegen einen Versagungsbescheid aufgrund fehlender Mitwirkung bei fehlender Durchführung des VorverfahrensAnforderungen an den Nachweis von Hilfebedürftigkeit bei Unaufklärbarkeit der Einkommenssituation

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.06.2020 - Aktenzeichen L 2 AS 2091/18

DRsp Nr. 2021/6270

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Unzulässigkeit der Klage gegen einen Versagungsbescheid aufgrund fehlender Mitwirkung bei fehlender Durchführung des Vorverfahrens Anforderungen an den Nachweis von Hilfebedürftigkeit bei Unaufklärbarkeit der Einkommenssituation

Die Unaufklärbarkeit der Einkommenssituation und damit der Hilfebedürftigkeit eines Leistungsberechtigten geht nach den allgemeinen Grundsätzen der objektiven Beweislast zulasten des Leistungsberechtigten – hier beim mietfreien Aufenthalt bei der Mutter und nicht konkret bezifferten Geldzuwendungen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 30.11.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 19 Abs. 1 S. 1; SGB I § 66; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 78 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (Arbeitslosengeld II).