LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.06.2020
L 7 AS 149/20
Normen:
SGG § 55 Abs. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGB II § 15 Abs. 1 S. 6;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 10.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 60 AS 3025/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIUnzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren bei Klageerhebung vor der Entscheidung über einen WiderspruchAnforderungen an ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Hinblick auf einen erledigten Eingliederungsbescheid

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.06.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 149/20

DRsp Nr. 2020/9472

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren bei Klageerhebung vor der Entscheidung über einen Widerspruch Anforderungen an ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Hinblick auf einen erledigten Eingliederungsbescheid

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 10.01.2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 55 Abs. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGB II § 15 Abs. 1 S. 6;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts, mit dem die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers gegen einen erledigten Eingliederungsbescheid als unzulässig verworfen wurde.

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