Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. November 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Umstritten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Januar 2010 bis Januar 2011 unter Berücksichtigung von Reisekosten für den Besuch der zunächst in Ungarn inhaftiert gewesenen Tochter der Klägerin.
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