BSG - Urteil vom 08.05.2019
B 14 AS 6/18 R
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 24 Abs. 1; SGB II § 28 Abs. 3; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
NZS 2019, 755
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 11.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 349/17
SG Lüneburg, vom 18.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 945/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIÜbernahme von Kosten für Schulbücher im Rahmen des Härtefall-Mehrbedarfs bei selbst erworbenen Schulbüchern mangels Lernmittelfreiheit im betroffenen Bundesland

BSG, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 6/18 R

DRsp Nr. 2019/13125

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Übernahme von Kosten für Schulbücher im Rahmen des Härtefall-Mehrbedarfs bei selbst erworbenen Schulbüchern mangels Lernmittelfreiheit im betroffenen Bundesland

Es besteht ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für Schulbücher auf der Grundlage des Härtefallmehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II, wenn Schüler Schulbücher mangels Lernmittelfreiheit selbst kaufen müssen.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Dezember 2017 aufgehoben, soweit das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. April 2017 und der Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2016 geändert sowie der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin für Juli 2016 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 135,65 Euro zu zahlen, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 24 Abs. 1; SGB II § 28 Abs. 3; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe:

I

Im Streit ist der Anspruch der Klägerin im Juli 2016 auf zuschussweise Leistungen nach dem SGB II zur Übernahme von Kosten für Schulbücher.