Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Dezember 2017 aufgehoben, soweit das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. April 2017 und der Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2016 geändert sowie der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin für Juli 2016 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 135,65 Euro zu zahlen, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Im Streit ist der Anspruch der Klägerin im Juli 2016 auf zuschussweise Leistungen nach dem SGB II zur Übernahme von Kosten für Schulbücher.
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