Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.03.2019 geändert. Der Bescheid vom 12.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2018 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger unter Änderung der Bewilligungsbescheide vom 18.04.2017, 15.05.2017, 17.07.2017, 05.09.2017 und 11.12.2017 weitere 297,50 EUR für Oktober 2017 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Kosten der Kryokonservierung von Samenzellen des Klägers streitig.
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