LSG Bayern - Urteil vom 20.07.2016
L 11 AS 163/16
Normen:
SGB II § 10 Abs. 2; SGB II § 31 Abs. 1; SGB II § 31a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 581/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit einer Sanktion wegen Nichtbewerbung auf einen Vermittlungsvorschlag

LSG Bayern, Urteil vom 20.07.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 163/16

DRsp Nr. 2016/13979

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit einer Sanktion wegen Nichtbewerbung auf einen Vermittlungsvorschlag

Sanktion wegen Nichtbewerbung auf Vermittlungsvorschlag.

Der Hinweis des Leistungsberechtigten, die Arbeit entspreche nicht seiner bisherigen Qualifikation, führt nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB II nicht zur Unzumutbarkeit einer vorgeschlagenen Beschäftigung.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 05.02.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 10 Abs. 2; SGB II § 31 Abs. 1; SGB II § 31a Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist das vollständige Entfallen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.10.2015 bis 31.12.2015.