LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.07.2022
L 2 AS 344/21
Normen:
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); SGB VI § 99 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2023, 589
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 2633/18

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit einer Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente mit AbschlägenAnforderungen an das Rechtsschutzinteresse für eine KlageKeine Rückwirkung von § 6 UnbilligkeitsV

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.07.2022 - Aktenzeichen L 2 AS 344/21

DRsp Nr. 2023/5884

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlägen Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse für eine Klage Keine Rückwirkung von § 6 UnbilligkeitsV

1. Sofern es, zB aufgrund eines Überprüfungsantrages, noch möglich erscheint, dass die bereits auf Antrag des Grundsicherungsträgers gewährte Altersrente mit Abschlägen noch zugunsten des Leistungsberechtigten in eine abschlagsfreie Rentengewährung umgewandelt werden könnte, besteht ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage wegen der Aufforderung zur Beantragung der vorzeitigen Altersrente.2. Die Regelung zur Unbilligkeit in § 6 UnbilligkeitsV für den Fall der Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente und dabei zu erwartender Hilfebedürftigkeit in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ist erst zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten und entfaltet keine Wirkung für die Vergangenheit (Anschluss an BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 12/20 R = FEVS 72, 340 = juris RdNr 25).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 4 S. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); SGB VI § 99 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 2 S. 2;