Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 09.09.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren ein Aufrechnungsbescheid des Beklagten streitig.
Der am 00.00.1961 geborene Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten unter Einbeziehung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Mietwohnung des Klägers in B.
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