LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.04.2020
L 7 AS 1603/19
Normen:
SGB II § 31b; SGB II § 43 Abs. 1 Nr. 1; SGB II § 43 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 und S. 2; SGB II § 43 Abs. 3; SGB II § 43 Abs. 4 S. 1-2; SGB I § 39; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 09.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 992/18

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der Aufrechnung gegen bestandskräftig festgestellte ErstattungsansprücheAnforderungen an die pflichtgemäße Ausübung von Ermessen durch den Leistungserbringer

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 1603/19

DRsp Nr. 2020/8647

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der Aufrechnung gegen bestandskräftig festgestellte Erstattungsansprüche Anforderungen an die pflichtgemäße Ausübung von Ermessen durch den Leistungserbringer

Bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen, die mit einer reinen Anfechtungsklage angefochten werden, ist immer die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 09.09.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 31b; SGB II § 43 Abs. 1 Nr. 1; SGB II § 43 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 und S. 2; SGB II § 43 Abs. 3; SGB II § 43 Abs. 4 S. 1-2; SGB I § 39; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 -2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren ein Aufrechnungsbescheid des Beklagten streitig.

Der am 00.00.1961 geborene Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten unter Einbeziehung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Mietwohnung des Klägers in B.