Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. April 2022 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Kläger wenden sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die vom Beklagten geltend gemachte Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen i.H.v. insg. 992,88 €.
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