LSG Hamburg - Urteil vom 12.05.2022
L 4 AS 176/19
Normen:
SGB X § 31 S. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 37 Abs. 3; SGB X § 39 Abs. 3; SGB X § 40 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 3 S. 1;

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der Aufhebung von Leistungsbewilligungen und ErstattungsforderungenAnforderungen an eine Bekanntgabe im Falle des bestrittenen Zugangs eines Erstattungsbescheides

LSG Hamburg, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 176/19

DRsp Nr. 2022/15761

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der Aufhebung von Leistungsbewilligungen und Erstattungsforderungen Anforderungen an eine Bekanntgabe im Falle des bestrittenen Zugangs eines Erstattungsbescheides

Für den erforderlichen Bekanntgabewillen einer Behörde genügt es – hier im Falle des bestrittenen Zugangs eines Erstattungsbescheides, dass die Behörde willentlich dem Adressaten vom Inhalt des Verwaltungsaktes Kenntnis verschafft. Die Bekanntgabe kann auch durch Übersendung einer Bescheidkopie erfolgen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 31 S. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 37 Abs. 3; SGB X § 39 Abs. 3; SGB X § 40 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung.