Die Berufung der Klägerinnen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 21.10.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren die Umwandlung eines Kautionsdarlehens in einen Zuschuss und die Zulässigkeit der Aufrechnung des Kautionsrückzahlungsanspruchs mit dem Regelbedarf streitig.
Die 1980 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der am 00.00.2002 geborenen Klägerin zu 2). Die Klägerinnen bezogenen - wegen bedarfsübersteigendem aber nicht sofort verwertbarem Vermögen (1/4 Eigentumsanteil an der Liegenschaft/Doppelhaushälfte L-Weg, B) - ab dem 16.07.2014 bis 31.01.2015 darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§§ 9 Abs. 4, 24 Abs. 5 SGB II) vom Beklagten. Ab dem 01.02.2015 standen die Klägerinnen nicht mehr im -Leistungsbezug, da das Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Unterhalt und Kindergeld bedarfsdeckend war.
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