LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.04.2020
L 7 AS 1948/19
Normen:
SGB II § 21 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 6 S. 3; SGB II § 42a Abs. 2; SGB II § 42a Abs. 4 S. 1; GG Art. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 21.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 575/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRecht- und Verfassungsmäßigkeit der darlehensweisen Gewährung einer Mietkaution einschließlich der AufrechnungsentscheidungAnforderungen an die Ermessensausübung der Behörde

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 1948/19

DRsp Nr. 2020/8850

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Recht- und Verfassungsmäßigkeit der darlehensweisen Gewährung einer Mietkaution einschließlich der Aufrechnungsentscheidung Anforderungen an die Ermessensausübung der Behörde

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 21.10.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 6 S. 3; SGB II § 42a Abs. 2; SGB II § 42a Abs. 4 S. 1; GG Art. 1 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren die Umwandlung eines Kautionsdarlehens in einen Zuschuss und die Zulässigkeit der Aufrechnung des Kautionsrückzahlungsanspruchs mit dem Regelbedarf streitig.

Die 1980 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der am 00.00.2002 geborenen Klägerin zu 2). Die Klägerinnen bezogenen - wegen bedarfsübersteigendem aber nicht sofort verwertbarem Vermögen (1/4 Eigentumsanteil an der Liegenschaft/Doppelhaushälfte L-Weg, B) - ab dem 16.07.2014 bis 31.01.2015 darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§§ 9 Abs. 4, 24 Abs. 5 SGB II) vom Beklagten. Ab dem 01.02.2015 standen die Klägerinnen nicht mehr im -Leistungsbezug, da das Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Unterhalt und Kindergeld bedarfsdeckend war.