Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. April 2020 wird abgeändert:
Der Bescheid vom 13. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2016 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Klägern unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Februar 2016 Leistungen nach dem SGB II für Februar 2016 in Höhe von 92,- Euro und für März 2016 in Höhe von 338,60 Euro zu gewähren.
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