Auf die Revisionen der Kläger werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2017 und des Sozialgerichts Trier vom 14. April 2016 sowie der Bescheid des Beklagten vom 18. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2015 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über den Antrag vom 12. März 2015 auf Alg II bzw Sozialgeld endgültig zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
I
Im Streit sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für April bis September 2015.
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