Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 07.11.2019 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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