LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.02.2020
L 2 AS 1928/19 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1; EFA Art. 1; EFA Art. 11; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 3951/19

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungsausschluss für Ausländer mit Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der ArbeitsucheKein Anspruch auf Gewährung einstweiliger Regelleistungen nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Zweifeln an der Annahme eines wirksamen Arbeitsverhältnisses mit der Folge eines materiellen Aufenthaltsrechts zur ArbeitsucheRechtsschutzbedürfnis eines Sozialleistungsträgers für eine Beschwerde nach Erbringung der Leistungen aus einem erstinstanzlichen Beschluss

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen L 2 AS 1928/19 B ER

DRsp Nr. 2020/8349

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungsausschluss für Ausländer mit Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche Kein Anspruch auf Gewährung einstweiliger Regelleistungen nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Zweifeln an der Annahme eines wirksamen Arbeitsverhältnisses mit der Folge eines materiellen Aufenthaltsrechts zur Arbeitsuche Rechtsschutzbedürfnis eines Sozialleistungsträgers für eine Beschwerde nach Erbringung der Leistungen aus einem erstinstanzlichen Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 07.11.2019 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1; EFA Art. 1; EFA Art. 11; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe