LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.08.2020
L 7 AS 285/18
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-3; SGB II § 22a Abs. 3 S. 2 Nr. 1; SGB II § 22c Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 944/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an die Angemessenheit der Unterkunftskosten für einen Dreipersonen-Haushalt in Nordrhein-WestfalenBestimmung der (abstrakt) angemessenen WohnungsgrößeBestimmung des angemessenen WohnungsstandardsErmittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung nach einem schlüssigen KonzeptEinbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.08.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 285/18

DRsp Nr. 2020/15410

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Angemessenheit der Unterkunftskosten für einen Dreipersonen-Haushalt in Nordrhein-Westfalen Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung nach einem "schlüssigen Konzept" Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.12.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu 2/5 zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-3; SGB II § 22a Abs. 3 S. 2 Nr. 1; SGB II § 22c Abs. 2;

Tatbestand