Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Mai 2014.
Der 1974 geborene Kläger zu 1. und die 1981 geborene Klägerin zu 2., seine Ehefrau, sind rumänische Staatsangehörige. Sie leben seit mindestens 2010 in Hamburg und waren im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähig. Der Kläger zu 1. war seit dem 21. Oktober 2013 bei der Firma GmbH auf Abruf beschäftigt. Im November 2013 erhielt er aus dieser Tätigkeit ein Entgelt in Höhe von 657,50 Euro brutto bzw. 523,37 Euro netto. Die Klägerin zu 2. war seit Juni 2013 im Hotel in Hamburg geringfügig beschäftigt mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von 400,- Euro brutto bzw. 384,40 Euro netto.
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