Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.03.2020 geändert. Der Antragstellerin zu 2) wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D, N, bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat 1/2 der Kosten der Antragstellerin zu 2) in beiden Rechtszügen erstatten.
I.
Die Antragstellerinnen begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Kostenübernahme für einen internetfähigen Computer nebst Zubehör.
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