LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.05.2020
L 7 AS 719/20 B ER; L 7 AS 720/20 B
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1a; SGB II § 21 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 6 S. 2; SGB II § 28; RBEG § 1; RBEG § 7; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 30.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 684/20

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKostenübernahme für einen internetfähigen Computer nebst Zubehör als Mehrbedarf nach der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 719/20 B ER; L 7 AS 720/20 B

DRsp Nr. 2020/7500

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Kostenübernahme für einen internetfähigen Computer nebst Zubehör als Mehrbedarf nach der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs

Leistungsbezieher nach dem SGB II haben durch die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts, die mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden ist, einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden Mehrbedarf.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.03.2020 geändert. Der Antragstellerin zu 2) wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D, N, bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat 1/2 der Kosten der Antragstellerin zu 2) in beiden Rechtszügen erstatten.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 1a; SGB II § 21 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 6 S. 2; SGB II § 28; RBEG § 1; RBEG § 7; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Kostenübernahme für einen internetfähigen Computer nebst Zubehör.