Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2019 und das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. September 2017 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 7. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2016 verpflichtet, den Bescheid vom 8. April 2015 betreffend Dezember 2014, Januar 2015 und März 2015, den Bescheid vom 26. Juni 2015 betreffend Februar 2015 und den Bescheid vom 5. Februar 2015 betreffend April 2015 zu ändern und der Klägerin höheres Alg II zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt ein Viertel der Kosten des Verfahrens vor dem Sozial- und Landessozialgericht und fünf Sechstel der Kosten des Revisionsverfahrens.
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