Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.07.2017 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - () für die Zeit vom 01.12.2012 bis 30.11.2013 als Zuschuss statt als Darlehen sowie darüber hinaus die Gewährung höherer Leistungen für diesen Zeitraum dem Grunde nach.
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