LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.05.2020
L 7 AS 1070/20 ER-B
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 und S. 4-5; FreizügG/EU § 2 Abs. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 4a Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 5; FreizügG/EU § 2 Abs. 7; FreizügG/EU § 6 Abs. 1; FreizügG/EU § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 25.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 812/20

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKein Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht und finanzielle Absicherung ihrer Existenz nach gewöhnlichem Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.05.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 1070/20 ER-B

DRsp Nr. 2020/7301

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Kein Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht und finanzielle Absicherung ihrer Existenz nach gewöhnlichem Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren

Die Rückausnahme in § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II setzt keine materielle Freizügigkeitsberechtigung bzw. kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU voraus. Vielmehr genügt der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens fünf Jahren. Aufgrund der generellen Freizügigkeitsvermutung für EU-Ausländer gilt der Aufenthalt eines EU-Ausländers solange als rechtmäßig, bis die zuständige Ausländerbehörde das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts aufgrund von § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bzw. der Missbrauchstatbestände in § 2 Abs. 7 FreizügG/EU festgestellt und damit nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU die sofortige Ausreisepflicht begründet hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 25. März 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch seine außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 und S. 4-5; FreizügG/EU § 2 Abs. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 4a Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 5; § Abs. ;